Russ & KollegenRechtsanwälte

Insolvenzrecht: Neu seit Dezember 2020: Schuldenfrei in 3 Jahren

In Deutschland hat die Zahl der überschuldeten Haushalte, d. h. Haushalte, die nicht in absehbarer Zeit, möglicherweise nie, die angelaufenen Schulden begleichen können, dramatisch zugenommen. Sei es, dass man sich mit Krediten übernommen hat, da das Einkommen nicht den Erwartungen entsprach, dass man sich beim Kauf einer Immobilie verspekulierte, dass auf Grund einer Trennung / Scheidung die Kosten explodierten, Ursachen gibt es die vielfältigsten.

Hier hilft das bei vielen noch zu wenig bekannte Insolvenzrecht. Dieses ermöglicht, unabhängig von der Höhe der Schulden, dass Sie in 3 Jahren schuldenfrei sind.

Die seit 2019 angehobenen Pfändungsgrenzen machen diese Zeit erträglicher. Danach verbleiben dem Schuldner mindestens € 1.179,99 pro Monat zuzüglich der Hälfte der Überstundenvergütung, des Urlaubsgeldes und bis zu € 500,00 des Weihnachtsgeldes. Pro weiteren Unterhaltsberechtigten erhöhen sich die Grundbeträge. So betragen diese z.B. bei einem arbeitenden "Familienoberhaupt" mit nichtarbeitendem Ehegatten und zwei Kindern schon ca. 2.120,00 €

Wie gelangt man zu dieser Schuldenbefreiung:

  1. Voraussetzung ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Dieser ist von einer bevollmächtigten Stelle, z. B. uns, zu bescheinigen. Ein Zahlungsplan aufgeschlüsselt nach Gläubiger, Schuldenhöhe und Verteilungsvorschlag hat dieser Einigungsversuch zu beinhalten.
  2. Sollte dieser Einigungsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt werden, beantragen wir das gerichtliche Insolvenzverfahren. Dieses wird für Sie ggf. einen Insolvenzverwalter bestimmen, der die Verteilung des pfändbaren Betrages - soweit vorhanden - vornimmt.
  3. Das Besondere an dieser Insolvenz ist nun, dass Sie durch den Restschuldbefreiungsantrag selbst dann spätestens nach 3 Jahren schuldenfrei sind, wenn bei Ihnen auf Grund der Höhe des Einkommens Nichts zu pfänden ist und Sie somit Nichts bezahlt haben ...
  4. Insolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann in jedem EU-Land das Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Maßgeblich ist, dass der Schuldner dort seinen Wohnsitz hat. Die Restschuldbefreiung gilt dann für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft. Dies bedeutet, dass, wenn Sie z. B. in den Niederlanden, England oder Frankreich einen Insolvenzantrag stellen, die o. g. 3 Jahre sich auf bis zu 1 Jahr verringern.

Die Bedingungen sind jedoch, dass Sie dort einen Wohnsitz haben, des Weiteren werden dort andere Voraussetzungen als in Deutschland verlangt. Die Beratungspraxis zeigte, dass es in der Regel am Sinnvollsten ist, an seinem tatsächlichen Wohnort das Insolvenzverfahren einzuleiten, soweit nicht besondere Tatbestände für die Eilbedürftigkeit bestehen.

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